FEGO EXECUTIVE MOBILITY
Allgemeine Geschäftsbedingungen
FEGO Executive Mobility
Ferdi Gökce · Einzelunternehmen
Bramfelder Dorfplatz 12 · 22179 Hamburg
info@fego-mobility.de
Stand: 12.10.2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Für welche Leistungen diese AGB gelten. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Chauffeur- und Beförderungsleistungen von Ferdi Gökce, handelnd unter FEGO Executive Mobility, nachfolgend „FEGO“. Dazu gehören insbesondere Flughafen- und andere Transfers, Stundenbuchungen, Veranstaltungsfahrten und mehrtägige Einsätze mit Chauffeur. Sie gelten gegenüber Privatkunden und Geschäftskunden.
1.2 Was für die einzelne Buchung maßgeblich ist. Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem vereinbarten Angebot und der Auftragsbestätigung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Zwingende gesetzliche Beförderungs- und Tarifvorschriften bleiben unberührt. Eigenständige Concierge-, Vermittlungs- und Reiseleistungen werden von diesen AGB nicht geregelt.
1.3 Bedingungen des Kunden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn ihre Einbeziehung mit FEGO ausdrücklich vereinbart wurde. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt auch insoweit bestehen.
2. Anfrage, Angebot und verbindliche Buchung
2.1 Anfrage und Angebot. Eine Anfrage über die Website, per E-Mail oder telefonisch ist zunächst unverbindlich. FEGO erstellt daraufhin ein Angebot. Es enthält insbesondere die vorgesehenen Fahrtdaten, den Leistungsumfang, die Fahrzeugkategorie, den Preis und die Zahlungsbedingungen. Bei Stunden- oder Mehrtagesbuchungen werden außerdem die enthaltenen Zeiten und Kilometer sowie die maßgeblichen Zusatzpreise angegeben.
2.2 Wann der Vertrag zustande kommt. Mit der Beauftragung auf Grundlage des Angebots gibt der Kunde einen verbindlichen Buchungsauftrag ab. Der Vertrag kommt zustande, sobald FEGO die Buchung ausdrücklich bestätigt und diese Bestätigung dem Kunden zugeht, beispielsweise per E-Mail. Eine automatische Nachricht über den Eingang einer Anfrage oder Buchung bestätigt lediglich deren Eingang; sie ist noch keine Annahme des Auftrags.
2.3 Bereitstellung der Bedingungen. FEGO stellt diese AGB vor der verbindlichen Buchung zusammen mit dem Angebot oder in anderer speicherbarer Form zur Verfügung. Sie werden bei Vertragsschluss vereinbart. Der Kunde wird gebeten, die Fahrtdaten in der Bestätigung zu prüfen und erkennbare Abweichungen zeitnah mitzuteilen. Hierdurch werden gesetzliche Rechte nicht eingeschränkt.
2.4 Änderungen einer bestehenden Buchung. Änderungen von Abholzeit, Start- oder Zieladresse, Strecke, Fahrzeugkategorie, Fahrgastzahl, Dauer oder sonstigem Leistungsumfang werden mit FEGO abgestimmt. Ihre Durchführung hängt von der verfügbaren Kapazität und der betrieblichen sowie gesetzlichen Umsetzbarkeit ab. FEGO informiert vor Beauftragung der Änderung über den zusätzlichen Preis oder dessen Berechnungsgrundlage. Wird keine Änderung vereinbart, bleibt die ursprüngliche Buchung bestehen; gesetzliche Rechte und die Stornierungsmöglichkeiten nach Ziffer 8 bleiben unberührt.
3. Leistungsumfang, Fahrzeuge und Partnerunternehmen
3.1 Enthaltene Leistungen. Der vereinbarte Fahrtpreis umfasst den Chauffeur, den Treibstoff sowie die An- und Abfahrt des Fahrzeugs ab und bis zum Betriebssitz. Der Chauffeur trägt Business-Kleidung. In Limousinen und Vans steht Trinkwasser bereit. WLAN wird angeboten, soweit es technisch verfügbar ist; eine durchgehend störungsfreie Verbindung kann insbesondere aufgrund der Mobilfunkabdeckung nicht zugesagt werden.
3.2 Transfers und persönliche Abholung. Ein Transfer umfasst die vereinbarte Beförderung vom Abholort zum Zielort einschließlich der bestätigten Zwischenstopps und der in Ziffer 5 beschriebenen kostenlosen Wartezeit. Bei Flughafenabholungen erfolgt die persönliche Begrüßung am vereinbarten, zugänglichen Treffpunkt im Ankunftsbereich. Zugangsbeschränkungen des Flughafens sind zu beachten.
3.3 Stundenbuchungen und mehrtägige Einsätze. Bei einer Stundenbuchung stehen Fahrzeug und Chauffeur im vereinbarten Umfang für den gebuchten Zeitraum zur Verfügung. Fahrt-, Stand- und vereinbarte Bereitschaftszeiten innerhalb dieses Zeitraums zählen zur Nutzungsdauer. Beginn und Ende liegen am vereinbarten Ort; die An- und Abfahrt ab und bis zum Betriebssitz zählen nur dann zur gebuchten Nutzungsdauer, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. Bei mehrtägigen Einsätzen werden die einzelnen Einsatzfenster, enthaltenen Stunden und Kilometer sowie Bereitschaftszeiten im Angebot festgelegt.
3.4 Fahrzeugkategorie und Kapazität. Geschuldet ist die gebuchte Fahrzeugkategorie mit der vereinbarten Fahrgast- und Gepäckkapazität. Ein bestimmtes Modell, eine bestimmte Farbe oder ein bestimmtes Einzelfahrzeug ist nur verbindlich, wenn FEGO dies ausdrücklich zugesagt hat. Ein gleichwertiges Fahrzeug innerhalb der vereinbarten Kategorie kann eingesetzt werden. Ist die vereinbarte Leistung nicht verfügbar, stimmt FEGO eine geeignete Lösung mit dem Kunden ab; ein nicht gleichwertiger Ersatz wird nicht ohne Zustimmung des Kunden zur geschuldeten Leistung.
3.5 Einsatz von Partnerunternehmen. FEGO darf sorgfältig ausgewählte und auf ihre Eignung geprüfte Partnerunternehmen mit der Durchführung beauftragen. FEGO bleibt dabei Vertragspartner und ist nach den gesetzlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Erfüllung verantwortlich. Der Kunde muss Ansprüche aus seinem Vertrag mit FEGO nicht zunächst gegenüber einem Partnerunternehmen geltend machen.
4. Preise und Abrechnung zusätzlicher Leistungen
4.1 Vereinbarter Preis. Für die Buchung gilt der vereinbarte Angebotspreis. Preise gegenüber Verbrauchern enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Angebote an Unternehmer können ausdrücklich als Nettopreise zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt werden. Zuschläge allein wegen Nachtfahrten, Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen werden nicht erhoben.
4.2 Zusätzliche Zeit und Kilometer. Die für die gebuchte Fahrzeugkategorie geltenden Preise für Mehrstunden, zusätzliche Kilometer, Wartezeit und weitere Leistungen sowie die jeweiligen Abrechnungsintervalle werden vor Vertragsschluss im Angebot angegeben. Zusatzkosten entstehen nur auf einer vereinbarten Grundlage. Bei später beauftragten Änderungen wird der Kunde vor deren Beauftragung über die Mehrkosten informiert.
4.3 Keine doppelte Zeitberechnung. Derselbe Zeitraum wird nicht zugleich als zusätzliche Wartezeit und als zusätzliche Nutzungszeit berechnet. Standzeiten innerhalb einer bezahlten Stundenbuchung sind bereits von dieser umfasst. Zeit- und Kilometerpreise können nebeneinander anfallen, wenn das Angebot für beide unterschiedliche Leistungsbestandteile vorsieht; derselbe Kilometer oder dieselbe Leistung wird nicht doppelt berechnet.
5. Abholung, Wartezeiten und Flugänderungen
5.1 Kostenlose Wartezeit bei Transfers
Die nachfolgende Wartezeit ist bei Transferabholungen im Fahrtpreis enthalten. Sie dient insbesondere dazu, übliche Abläufe bis zum Erreichen des Fahrzeugs abzudecken. Für Stundenbuchungen gilt ergänzend Ziffer 5.5.
| Abholung | Enthalten | Beginn der Wartezeit |
|---|---|---|
| Flughafen, Linienflug | 45 Minuten | Tatsächliche Landung |
| Flughafen, Privatflug | 30 Minuten | Tatsächliche Landung |
| Andere Abholadressen, z. B. Hotel, Privatadresse oder Büro | 15 Minuten | Vereinbarte Abholzeit |
Wurde für eine Flughafenabholung ausdrücklich eine spätere Abholzeit als die Landung vereinbart, beginnt die kostenlose Wartezeit erst zu dieser vereinbarten Zeit. Bei Privatflügen ist der abgestimmte, tatsächlich zugängliche Terminalbereich maßgeblich.
5.2 Flugnummer und laufende Information. Der Kunde teilt die zutreffende Flugnummer mit und informiert FEGO möglichst frühzeitig über Änderungen, Umbuchungen oder einen Flugausfall. Bei vorliegender Flugnummer verfolgt FEGO die verfügbaren Ankunftsinformationen. Kommt es nach der Landung zu Verzögerungen, etwa bei der Gepäckausgabe oder Einreise, wird der Kunde gebeten, FEGO oder den Chauffeur zu informieren.
5.3 Erhebliche Verspätung oder Flugausfall. Bei erheblichen Flugänderungen, insbesondere bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden oder bei Flugausfall, stimmen FEGO und der Kunde das weitere Vorgehen ab. Je nach Verfügbarkeit kommen eine angepasste Abholung, ein anderes geeignetes Fahrzeug oder eine einvernehmliche Umbuchung in Betracht. Eine unbegrenzte Fahrzeugvorhaltung kann nicht zugesagt werden. Eine Flugverspätung beendet die Buchung jedoch nicht automatisch und gilt nicht allein deshalb als Stornierung. Zusätzliche Entgelte setzen eine vertragliche Grundlage voraus; eine Absage durch den Kunden richtet sich nach Ziffer 8, sonstige Leistungsstörungen nach Ziffer 10 und den gesetzlichen Vorschriften.
5.4 Kostenpflichtige zusätzliche Wartezeit. Wartezeit nach Ablauf der enthaltenen Zeit sowie zusätzlich vereinbarte Aufenthalte werden zum im Angebot angegebenen Wartezeitsatz je angefangene 30 Minuten abgerechnet. Die Berechnung beginnt erst nach Ende der kostenlosen Wartezeit. Beispielsweise bildet eine zusätzliche Wartezeit von 20 Minuten eine Abrechnungseinheit, eine solche von 40 Minuten zwei Einheiten. Maßgeblich ist der dafür vorab vereinbarte Preis. Von FEGO verursachte Wartezeit wird nicht zusätzlich berechnet. Der Ablauf der kostenlosen Wartezeit beendet die Buchung nicht automatisch.
5.5 Zeitberechnung bei Stunden- und Mehrtagesbuchungen. Für Stundenbuchungen gelten der im Angebot vereinbarte Beginn und das vereinbarte Ende. Die kostenlosen Transferwartezeiten verlängern eine Stundenbuchung nicht zusätzlich. Eine Verlängerung wird mit FEGO abgestimmt und zum vereinbarten Zusatzpreis berechnet. Gesetzlich geltende Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitvorgaben sind einzuhalten; erforderliche Fahrerwechsel werden von FEGO geplant. Eine mehrtägige Buchung bedeutet nur dann eine durchgehende Verfügbarkeit rund um die Uhr, wenn dies ausdrücklich vereinbart und entsprechend organisiert wurde.
6. Zusatzleistungen und Auslagen
6.1 Vorherige Vereinbarung. Zusatzleistungen und Auslagen werden nur berechnet, wenn ihre Übernahme vorab vereinbart wurde. Soweit sie bei Vertragsschluss absehbar sind, nennt FEGO den Preis oder die Berechnungsgrundlage bereits im Angebot. Dies betrifft insbesondere zusätzliche Stopps, besondere Ausstattungen und notwendige Auslagen.
6.2 Park- und Mautgebühren. Vereinbarte Park- und Mautgebühren, die nicht bereits im Fahrtpreis enthalten sind, werden in tatsächlich entstandener Höhe abgerechnet und nachvollziehbar ausgewiesen. Bereits im Angebotspreis enthaltene Gebühren werden nicht nochmals berechnet.
6.3 Kindersitze. Bestellte Kindersitze kosten 20,00 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Sitz und Einsatztag. Anzahl und Einsatztage werden im Angebot ausgewiesen. Innerhalb desselben vereinbarten Einsatztages wird derselbe Sitz nicht für jeden einzelnen Teiltransfer erneut berechnet. Der Kunde teilt den Bedarf sowie die für die Auswahl des geeigneten Sitzes erforderlichen Angaben zum Kind rechtzeitig mit. Die gesetzlich vorgeschriebene Sicherung ist Voraussetzung für die Beförderung.
6.4 Fahrerübernachtungen. Erforderliche Fahrerübernachtungen werden mit 145,00 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Nacht und Chauffeur berechnet, sofern vor Vertragsschluss kein anderer Preis ausdrücklich vereinbart wurde. Die Zahl der Chauffeure und Übernachtungen wird im Angebot festgelegt. Neben dieser Pauschale werden für dieselbe Übernachtung keine zusätzlichen Hotelkosten berechnet, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart wurde.
6.5 Trinkgelder. Trinkgelder sind freiwillig und nicht Bestandteil des vereinbarten Fahrtpreises.
7. Zahlung, Kreditkartenreservierung und Rechnung
7.1 Zahlungsarten und Fälligkeit. Die Zahlungsart und der Zahlungstermin ergeben sich aus dem Angebot. Kreditkartenzahlungen mit Visa, Mastercard und American Express können über den bereitgestellten Zahlungslink des Zahlungsdienstleisters Stripe erfolgen. Eine Überweisung ist nach Absprache möglich. Ist keine Kreditkartenabsicherung vereinbart, erfolgt die Zahlung grundsätzlich im Voraus zu dem im Angebot angegebenen Termin. Eine Zahlung auf Rechnung oder ein anderes Zahlungsziel kann gesondert vereinbart werden.
7.2 Reservierung eines Betrags auf der Kreditkarte. Wenn dies im Angebot vereinbart wurde und technisch unterstützt wird, kann FEGO den vereinbarten Gesamtbetrag zuzüglich 10 Prozent als Sicherheitsreserve auf der Kreditkarte vorautorisieren. Dabei wird ein Betrag reserviert; allein dadurch entsteht keine zusätzliche Gebühr. Die Reservierung kann den verfügbaren Kartenrahmen vorübergehend verringern. Sie berechtigt FEGO ausschließlich zur Abrechnung tatsächlich vertraglich geschuldeter Beträge und nicht zur Belastung nicht vereinbarter Zusatzleistungen.
7.3 Erneuerung und Freigabe der Reservierung. Läuft eine vereinbarte Vorautorisierung vor der Fahrt ab, informiert FEGO den Kunden über eine erforderliche Erneuerung. Diese erfolgt im Rahmen der erteilten Autorisierung und der Vorgaben des Zahlungsdienstleisters; soweit erforderlich, wird eine erneute Zustimmung eingeholt. Nicht mehr benötigte Reservierungen werden nach der Endabrechnung unverzüglich zur Freigabe veranlasst. Wann der Betrag wieder verfügbar ist, hängt auch von der kartenausgebenden Bank ab.
7.4 Rechnung und Endabrechnung. Nach Durchführung der Leistung erhält der Kunde eine abschließende Rechnung. Vereinbarte Zusatzleistungen, zusätzliche Wartezeiten und Auslagen werden gesondert und nachvollziehbar ausgewiesen. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet; nicht geschuldete Überschüsse werden unverzüglich erstattet. Rechnungen werden in dem gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst zulässigen Format übermittelt, gegebenenfalls als strukturierte elektronische Rechnung. Soweit für eine elektronische Übermittlung eine Zustimmung erforderlich ist, wird sie eingeholt.
7.5 Zahlungsverzug. Bei verspäteter Zahlung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Voraussetzungen für Verzug, eine erforderliche Mahnung oder Fristsetzung werden durch diese AGB nicht abbedungen.
8. Stornierung, Teilstornierung und Nichterscheinen
8.1 Kostenfreie Stornierung bis 72 Stunden vorher. Eine Stornierung ist kostenfrei, wenn sie FEGO spätestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Fahrtbeginn zugeht. Dies gilt unabhängig von der Fahrzeuggröße. Die Frist wird in Stunden berechnet: Bei einem Fahrtbeginn am Freitag um 10:00 Uhr muss die Stornierung beispielsweise spätestens am Dienstag um 10:00 Uhr vorliegen. Maßgeblich ist der Zugang bei FEGO.
8.2 Wie die Stornierung erklärt werden kann. Eine Stornierung kann in Textform, insbesondere per E-Mail an info@fego-mobility.de, erklärt werden. Zur eindeutigen Zuordnung soll der Kunde die Buchungsnummer oder die Fahrtdaten angeben. Eine eindeutig zuordenbare Stornierung wird nicht allein wegen einer fehlenden Buchungsnummer unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt nicht davon ab, dass FEGO sie zusätzlich bestätigt.
8.3 Spätere Stornierung. Bei einer späteren Stornierung kann FEGO im gesetzlich zulässigen Umfang die vereinbarte Vergütung für die abgesagte Leistung verlangen. Davon werden jedoch ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der freigewordenen Kapazität abgezogen. Ebenfalls anzurechnen ist anderweitiger Erwerb, dessen Erzielung FEGO böswillig unterlässt. FEGO legt die Berechnung nachvollziehbar dar. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Anspruch besteht. Es wird daher nicht ohne diese Anrechnung automatisch der volle Buchungspreis berechnet.
8.4 Mehrere Tage oder Fahrzeuge. Wird eine mehrtägige Buchung insgesamt storniert, richtet sich die 72-Stunden-Frist nach dem Beginn des ersten Einsatztages. Werden nur einzelne Einsatztage, Fahrzeuge oder gesondert vereinbarte Fahrten abgesagt, ist der jeweilige Einsatzbeginn der abgesagten Leistung maßgeblich. Der weiter durchzuführende Teil der Buchung bleibt bestehen. Ein verbleibender Auftrag wird nicht allein aufgrund der Teilstornierung ohne Vereinbarung neu bepreist.
8.5 Nichterscheinen am Treffpunkt. Erscheinen der Kunde oder die gebuchten Fahrgäste nicht am vereinbarten Treffpunkt, versucht FEGO zunächst, den Kunden oder die benannte Kontaktperson über die angegebenen Kontaktdaten zu erreichen. Das Ende der kostenlosen Wartezeit führt noch nicht automatisch zu einem Abbruch. FEGO berücksichtigt die konkreten Umstände und setzt, soweit erforderlich, eine angemessene zusätzliche Frist. Erst danach wird über das weitere Vorgehen entschieden. Ansprüche auf Vergütung oder Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet. Bereits berechnete Beträge dürfen nicht nochmals verlangt werden.
8.6 Sonderaufträge und Erstattungen. Für Großveranstaltungen, mehrtägige Einsätze oder andere Sonderaufträge können vor Vertragsschluss abweichende Stornierungsbedingungen vereinbart werden. Sie werden dem Kunden vor der Buchung ausdrücklich mitgeteilt. Bereits geleistete Zahlungen werden auf berechtigte Ansprüche angerechnet; ein verbleibender Überschuss wird unverzüglich erstattet. Gesetzliche Rechte bei Pflichtverletzungen von FEGO, bei nicht erbrachten Leistungen und zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
9. Angaben des Kunden, Kontaktperson und Sicherheit
9.1 Benötigte Buchungsangaben. Der Kunde teilt die für die Durchführung erforderlichen Angaben rechtzeitig und zutreffend mit. Dazu gehören Abhol- und Zieladresse, Zeiten, Fahrgastzahl, Gepäckumfang, eine erreichbare Kontaktperson und bei Flughafenabholung die Flugnummer. Besondere Beförderungsbedürfnisse, benötigte Kindersitze, sperriges Gepäck und die Mitnahme von Tieren sind vorab abzustimmen. Gesetzliche Rechte zur Mitnahme anerkannter Assistenzhunde bleiben unberührt.
9.2 Kunde, Fahrgast und bevollmächtigte Kontaktperson. Auftraggeber, Rechnungsempfänger und Fahrgast können unterschiedliche Personen sein. Maßgeblich für die vertragliche Zahlungspflicht bleibt die bei Vertragsschluss getroffene Vereinbarung; die bloße Benennung eines anderen Rechnungsempfängers ändert sie nicht. Der Kunde kann eine Kontaktperson für die Durchführung benennen. Kostenpflichtige Änderungen dürfen nur der Kunde oder eine von ihm hierzu bevollmächtigte Person beauftragen. Die Benennung einer Kontaktperson allein ist keine unbegrenzte Vollmacht für Zusatzbestellungen.
9.3 Sichere Beförderung. Die Beförderung erfolgt nur innerhalb der zulässigen Fahrzeugkapazität und mit der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung von Personen und Gepäck. Sicherheitsrelevante Anweisungen des Chauffeurs sind zu beachten. Gesetzeswidrige Fahrweisen oder eine Überschreitung geltender Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitgrenzen können nicht verlangt werden. Rauchen und die Nutzung von E-Zigaretten sind in den Fahrzeugen nicht gestattet.
9.4 Gefährdung, Beschädigung und Verschmutzung. Bei einer konkreten Gefährdung der Sicherheit darf FEGO die Beförderung im gesetzlich zulässigen Umfang verweigern oder unterbrechen. Soweit die Situation dies zulässt, wird zunächst auf eine Abhilfe hingewirkt. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen oder außergewöhnliche Verschmutzungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ersatzfähige Reinigungs-, Reparatur- oder sonstige Kosten werden nachvollziehbar belegt. Normale Nutzungsspuren lösen keinen Schadensersatzanspruch aus. Eine pauschale Haftung des Auftraggebers für jedes Verhalten anderer Fahrgäste wird hierdurch nicht begründet.
10. Leistungsstörungen und Haftung
10.1 Information und mögliche Lösungen. FEGO informiert den Kunden möglichst frühzeitig über erkennbare Störungen, etwa einen Fahrzeugausfall oder eine erhebliche Verzögerung, und stimmt verfügbare Lösungen mit ihm ab. Dazu kann der Einsatz eines geeigneten Ersatzfahrzeugs gehören. Wird eine geschuldete Leistung von FEGO nicht erbracht, wird sie nicht berechnet; darauf entfallende Vorauszahlungen werden erstattet. Ansprüche bei einer kundenseitigen Absage oder einem Nichterscheinen richten sich dagegen nach Ziffer 8. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
10.2 Verkehr, Wetter und Anschlussverbindungen. Verkehrslage, Straßensperrungen und Witterung können die Fahrtdauer beeinflussen. FEGO berücksichtigt bei der Planung erkennbare Umstände und informiert über wesentliche Änderungen. Bei zeitkritischen Fahrten soll der Kunde insbesondere Abflug-, Abfahrts- oder Veranstaltungszeiten mitteilen, damit eine angemessene Abholzeit vereinbart werden kann. Aus diesen Hinweisen folgt kein pauschaler Ausschluss der Haftung für Verspätungen oder daraus entstehende Schäden.
10.3 Unbeschränkte Haftung. FEGO haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Zwingende Ansprüche insbesondere nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Dasselbe gilt bei arglistigem Verschweigen und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
10.4 Leichte Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die vereinbarte Beförderung. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die unbeschränkte und zwingende Haftung nach Ziffer 10.3 bleibt hiervon unberührt.
10.5 Mitarbeiter und eingesetzte Unternehmen. Die Haftungsregelungen gelten entsprechend, soweit Ansprüche unmittelbar gegen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen von FEGO geltend gemacht werden. Die Verantwortlichkeit von FEGO für eingesetzte Partnerunternehmen bleibt bestehen. Gesetzliche Ansprüche, die nicht wirksam beschränkt werden können, werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
11. Kein gesetzliches Widerrufsrecht bei Personenbeförderung
Für die hier geregelten Verträge über die Beförderung von Personen besteht gemäß § 312 Absatz 2 Nummer 14 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Buchung per E-Mail, telefonisch oder über die Website erfolgt.
Davon zu unterscheiden ist die vertraglich eingeräumte Möglichkeit zur Stornierung nach Ziffer 8. Diese bleibt bestehen. Die Aussage zum Widerrufsrecht gilt ausschließlich für die hier geregelten Personenbeförderungsverträge und wird nicht pauschal auf andere, gesondert angebotene Leistungen übertragen.
12. Datenschutz, Beschwerden und Streitbeilegung
12.1 Verarbeitung von Buchungsdaten. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die jeweiligen Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger und Betroffenenrechte enthält die gesonderte Datenschutzerklärung von FEGO. Sie wird auf der Website im Bereich „Datenschutz“ und auf Anfrage bereitgestellt. Dies betrifft auch die erforderliche Einbindung von Zahlungsdienstleistern und ausführenden Partnerunternehmen. Die Zustimmung zu diesen AGB ist keine Einwilligung in E-Mail-Werbung.
12.2 Anliegen und Beschwerden. Anliegen zur Buchung, Durchführung oder Abrechnung können an info@fego-mobility.de gerichtet werden. Zur zügigen Bearbeitung helfen die Buchungsnummer und eine kurze Beschreibung des Sachverhalts. Eine vorherige Beschwerde ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche.
12.3 Verbraucherschlichtung. FEGO ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Der Rechtsweg bleibt davon unberührt. Gesetzliche Informationspflichten im konkreten Streitfall bleiben bestehen.
13. Recht, Vertragssprache und Schlussbestimmungen
13.1 Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates entzogen wird.
13.2 Vertragssprache. Verträge können in deutscher oder englischer Sprache geschlossen werden. Maßgeblich ist die für die jeweilige Buchung vereinbarte Sprachfassung. Diese Fassung enthält die deutschsprachigen Bedingungen.
13.3 Gerichtsstand. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
13.4 Unwirksame Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.